„Unabhängige Wietzendorfer“
Wählergemeinschaft in der Gemeinde Wietzendorf.
Wietzendorf, den 21.01.1997
Satzung
- Zweck und Mitgliedschaft
- Organe
- Allgemeine Bestimmungen
-
Zweck und Mitgliedschaft
§ 1
- Die Gruppe der „Unabhängigen Wietzendorfer“ ist eine unabhängige Wählergemeinschaft. Ihr oberstes Ziel ist das Wohl der Gemeinde Wietzendorf und der in ihr lebenden Bürger
§ 2
- Die „Unabhängigen Wietzendorfer“ wirken aktiv an der Ausgestaltung politischer Ziele sowie der Meinungsbildung der Bürger auf unterschiedlichster Art und Weise mit.
- Sie nehmen mit einer Liste an den Kommunalwahlen in der Gemeinde Wietzendorf teil.
§ 3
- Alle auf der Liste zur Kommunalwahl 1996 genannten Personen sind Gründungsmitglieder dieser Wählergemeinschaft.
- Weitere Mitglieder können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden. Hierfür ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Sollte ein Bewerber nicht die erforderliche Mehrheit erhalten, so ist er abgelehnt und kann sich frühestens im darauffolgenden Quartal erneut bewerben.
- Die gleiche Mehrheit ist erforderlich, um ein Mitglied aus der Wählergemeinschaft auszuschließen.
II. Organe
§ 4
- Das oberste Organ ist die monatlich stattfindende Mitgliederversammlung. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
- Sie bestimmt aus ihrer Mitte einen „Sprecher“ und einen Kassenwart (stellvertretender Sprecher) die die Geschäfte führen.
- Soweit aus aktuellen Gründen kein anderer Termin vereinbart wird, tagt die Mitgliederversammlung am ersten Montag im Monat.
- Wird zu andern Terminen eingeladen, so erfolgt dies unter der Rubrik „Treffpunkte“ in der „Böhme-Zeitung“ oder durch schriftliche Einladung. In besonderen Fällen ist eine mündliche oder telefonische Einladung möglich.
§ 5
- Der „Sprecher“ oder sein Stellvertreter ist der gesetzliche Vertreter der „Unabhängigen Wietzendorfer“ (§ 28 BGB). Er vertritt die Gemeinschaft nach außen.
- Der „Sprecher“ wird für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er kann nicht Mitglied des Gemeinderates sein.
- Zu Einzelthemen kann jedes Mitglied im Namen der „Unabhängigen Wietzendorfer“ in der Öffentlichkeit Stellung beziehen, soweit es durch die Mitgliederversammlung bestimmt wurde.
§ 6
- Der Kassenwart wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Er hat jeweils im ersten Quartal die Kassenabrechnung des vorangegangenen Geschäftsjahres sowie die dazugehörigen Belege der Mitgliederversammlung vorzulegen.
- Sollten sich aus der Prüfung keine Beanstandungen ergeben, ist ihm Entlastung zu erteilen.
III. Allgemeine Bestimmungen
§ 7
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8
- Die „Unabhängigen Wietzendorfer“ finanzieren sich durch Spenden. Ein Beitrag wird nicht erhoben.
§ 9
- Sollte in dieser Satzung nichts anderes bestimmt sein, so zählt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist erneut abzustimmen.
§ 10
- Für Satzungsänderungen sowie die Auflösung dieser Wählergemeinschaft bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten.