„Unabhängige Wietzendorfer“

Wählergemeinschaft in der Gemeinde Wietzendorf.
Wietzendorf, den 21.01.1997

Satzung 

  1. Zweck und Mitgliedschaft
  2. Organe
  3. Allgemeine Bestimmungen

 

  1. Zweck und Mitgliedschaft

§ 1

  1. Die Gruppe der „Unabhängigen Wietzendorfer“ ist eine unabhängige Wählergemeinschaft. Ihr oberstes Ziel ist das Wohl der Gemeinde Wietzendorf und der in ihr lebenden Bürger

§ 2

  1.  Die „Unabhängigen Wietzendorfer“ wirken aktiv an der Ausgestaltung politischer Ziele sowie der Meinungsbildung der Bürger auf unterschiedlichster Art und Weise mit.
  2.  Sie nehmen mit einer Liste an den Kommunalwahlen in der Gemeinde Wietzendorf teil.

§ 3

  1.  Alle auf der Liste zur Kommunalwahl 1996 genannten Personen sind Gründungsmitglieder dieser Wählergemeinschaft.
  2. Weitere Mitglieder können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden. Hierfür ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Sollte ein Bewerber nicht die erforderliche Mehrheit erhalten, so ist er abgelehnt und kann sich frühestens im darauffolgenden Quartal erneut bewerben.
  4. Die gleiche Mehrheit ist erforderlich, um ein Mitglied aus der Wählergemeinschaft auszuschließen.

      II. Organe 

§ 4

  1. Das oberste Organ ist die monatlich stattfindende Mitgliederversammlung. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  2. Sie bestimmt aus ihrer Mitte einen „Sprecher“ und einen Kassenwart (stellvertretender Sprecher) die die Geschäfte führen.
  3. Soweit aus aktuellen Gründen kein anderer Termin vereinbart wird, tagt die Mitgliederversammlung am ersten Montag im Monat.
  4. Wird zu andern Terminen eingeladen, so erfolgt dies unter der Rubrik „Treffpunkte“ in der „Böhme-Zeitung“ oder durch schriftliche Einladung. In besonderen Fällen ist eine mündliche oder telefonische Einladung möglich.

§ 5

  1. Der „Sprecher“ oder sein Stellvertreter ist der gesetzliche Vertreter der „Unabhängigen Wietzendorfer“ (§ 28 BGB). Er vertritt die Gemeinschaft nach außen.
  2. Der „Sprecher“ wird für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er kann nicht Mitglied des Gemeinderates sein.
  3. Zu Einzelthemen kann jedes Mitglied im Namen der „Unabhängigen Wietzendorfer“ in der Öffentlichkeit Stellung beziehen, soweit es durch die Mitgliederversammlung bestimmt wurde.

§ 6

  1. Der Kassenwart wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Er hat jeweils im ersten Quartal die Kassenabrechnung des vorangegangenen Geschäftsjahres sowie die dazugehörigen Belege der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  3. Sollten sich aus der Prüfung keine Beanstandungen ergeben, ist ihm Entlastung zu erteilen.

      III. Allgemeine Bestimmungen

§ 7

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8

  1. Die „Unabhängigen Wietzendorfer“ finanzieren sich durch Spenden. Ein Beitrag wird nicht erhoben.

§ 9

  1. Sollte in dieser Satzung nichts anderes bestimmt sein, so zählt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist erneut abzustimmen.

§ 10

  1. Für Satzungsänderungen sowie die Auflösung dieser Wählergemeinschaft bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten.

 

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